Bundesgerichtshof erlaubt Dashcam-Aufnahme

Der Bundesgerichtshof hat die Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess zugelassen. Allerdings ist dies keine generelle Erlaubnis, die Dashcam-Aufnahmen sind nur dann zulässig, wenn alle gegebenen Vorschriften eingehalten werden.

Keine Allgemeinerlaubnis für Dashcam-Aufnahmen

Des Öfteren wurden bisher schon Dashcam-Aufnahmen vor Gericht als Beweismittel vorgebracht. Mal erlaubt, mal direkt abgeschmettert. Der Bundesgerichtshof hat nun in einem Unfallhaftpflichtprozess eine klärende Aufnahme zugelassen. Dies gilt nun aber nicht als generelle Erlaubnis alles zu filmen, denn auch der BGH schreibt genau vor, wie eine Unfall-Beweissicherung aussehen muss. Rein nach den geltenden Datenschutzbestimmungen sind auch weiterhin Dashcam-Aufnahmen unzulässig. Im einzelnen verstößt die Aufnahme gegen „§ 4 BDSG, da sie ohne Einwilligung der Betroffenen erfolgt ist und nicht auf § 6b Abs. 1 BDSG oder § 28 Abs. 1 BDSG gestützt werden kann“.

Software der Dashcam selbst macht Zulassung erst möglich

Die Erlaubnis als Beweismittel kann aber nur deshalb erfolgen, da die Dashcam kontinuierlich die Aufnahmen überschreibt und nur situationsbedingt die Aufnahme dauerhaft speichert. Etwa durch abruptes Bremsen oder eine registrierte Kollision. Dies umfasst aber nur wenige Sekunden vor und nach dem Ereignis. Die allgemeinen Persönlichkeitsrechte der „Gegenpartei“ (im Rechtsfall) sowie etwa das Recht am eigenen Bild wird gegen das Geschehen im öffentlichen Straßenraum aufgewogen.

Öffentlicher Raum und für jeden wahrnehmbar

Durch die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ist man der Wahrnehmung und Beobachtung anderer Verkehrsteilnehmer ausgesetzt. Die Aufnahmen beziehen sich somit nur auf öffentliche Straßen, die für jedermann zugänglich sowie wahrnehmbar sind. Der BGH misst auch bei, dass oft Beweisnot herrscht, diese aber aufgrund der Schnelligkeit des Verkehrsgeschehens gar nicht korrekt erbracht werden kann. Selbst Unfallanalytischen Gutachten fehlen häufig verlässliche Anknüpfungstatsachen.

Zum Schluss aber der wichtigste Punkt aus der Pressemitteilung des Bundesgerichtshof:

„Schließlich ist im Unfallhaftpflichtprozess zu beachten, dass das Gesetz den Beweisinteressen des Unfallgeschädigten durch die Regelung des § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) ein besonderes Gewicht zugewiesen hat. Danach muss ein Unfallbeteiligter die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und die Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglichen. Nach § 34 StVO sind auf Verlangen der eigene Name und die eigene Anschrift anzugeben, der Führerschein und der Fahrzeugschein vorzuweisen sowie Angaben über die Haftpflichtversicherung zu machen.“

 

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 4 Abs. 1 BDSG:

(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.

§ 6b Abs. 1 BDSG:

(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie (….)

3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. (….)

§ 28 Abs. 1 BDSG:

(1) Das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig

(…)

2. soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. (…)

Quelle: Bundesgerichtshof